Die Gemeinde Dranske hat den Status eines anerkannten Erholungsortes. Daher ist jeder ortsfremde Gast kurabgabepflichtig, welche auch eine Reihe von Annehmlichkeiten mit sich bringt.

Gegen Vorlage Ihrer gültigen Kurkarte erhalten Sie ausschließlich im Fremdenverkehrsamt Dranske z.B. 5 % Rabatt auf:

  • Karten der Störtebekerfestspiele
  • Karten für das Nationalparkzentrum Königsstuhl Fahrscheine
  • Fahrscheine nach Hiddensee mit der Weißen Flotte – ab Dranske und Wiek
  • Fahrscheine nach Hiddensee mit der Reederei Kipp ab Breege und den Transfer nach Ralswiek
  • Ermässigung im Marinehistorischen- und Heimatmuseum Dranske

 

Mit der gültigen Kurkarte können Sie auch Einrichtungen der Gemeinde Dranske z.B. Bibliothek, Veranstaltungen und Kinderprogramme des Fremdenverkehrsamtes Dranske, alle Strände im Gemeindebereich und die gemeindlichen Parkplätze (außer Großparkplatz Nonnevitz) kostenlos besuchen bzw. nutzen.

 

Fremdenverkehrsamt Dranske finden Sie in der:

Schulstr. 19
18556 Dranske
Tel.: 038391-89007
Fax: 038391-89424
Email: info@gemeinde-dranske.de
Homepage: www.gemeinde-dranske.de

 

Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Dranske

(Kurabgabesatzung)

 


Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S.777) und der §§ 1, 2, 11 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) i.d.F.d.Bek. vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V Nr. 7 S.146) zul. geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Gemeinde Dranske vom 12.11.2020 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Gegenstand

Die Kurabgabe ist eine öffentlich – rechtliche Abgabe auf der Grundlage des
Kommunalabgabengesetzes.

Die Verwendung der Kurabgabe dient zur anteiligen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen.

Für die Benutzung von Einrichtungen und für Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann daneben eine Gebühr oder ein Entgelt erhoben werden.

 


§ 2

Abgabepflichtige

Kurabgabepflichtig ist, wer sich im Gebiet der Gemeinde Dranske (Erhebungsgebiet) aufhält, d.h. Unterkunft nimmt, ohne dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und dem die Möglichkeit zur Benutzung der öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird.

Als ortsfremd gilt auch, wer in der Gemeinde Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken benutzt.

In diesem Falle wird pro Person eine Jahreskurabgabe erhoben.

Gäste bzw. Besucher dieses Personenkreises sind ebenfalls abgabepflichtig.

Als ortsfremd gilt nicht, wer in der Gemeinde in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht. Erworbene Kurkarten sind nicht übertragbar.

Als ortsfremd gilt gemäß § 11(2) S. 3 KAG M-V ebenfalls nicht, wer im Erhebungsgebiet einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Ist die dauerhafte Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20 a Nr. 8 BKleinG möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten zur Nutzung überlässt.

 


§ 3

Entstehung und Fälligkeit

Die Kurabgabepflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet, ist zum gleichen Zeitpunkt fällig und beim Wohnungsgeber zu entrichten.

Im Falle des § 2 Satz 2 und 3 (Jahreskurabgabe) entsteht die Abgabepflicht jeweils am 01.01. des Kalenderjahres.

Die Jahreskurabgabe ist 14 Tage nach der Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.

 


§ 4

Höhe

Die Höhe der Kurabgabe beträgt pro Person und Aufenthaltstag (An- und Abreisetag gleich ein Aufenthaltstag) im Erhebungsgebiet. Sie ist von den Gästen bei der Gemeinde Dranske zu entrichten.

 

voll

ermäßigt

Hauptsaison

(01.Mai bis 31.Oktober)

  1,50 €

  1,00 €

Nebensaison

(01.November bis 30.April)

  1,00 €

  0,50 €

Jahreskurkarten

40,00 €

25,00 €


§ 5

Befreiung

Von den Pflichten zur Entrichtung einer Kurabgabe sind befreit:

(1) Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,

(2) Schwerbehinderte und Schwerkriegsbeschädigte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit
     100 v.H. beträgt, soweit sie selbst die Kosten des Aufenthaltes in voller Höhe tragen
     (Selbstzahler),

(3) Begleitpersonen von Schwerbehinderten und Schwerkriegsbeschädigten, die lt.
      amtlichem Ausweis auf völlig ständige Begleitung angiewesen sind, auf Antrag.

Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung der Kurkarte sind nachzuweisen.

 


§ 6

Ermäßigung

Die Kurabgabe wird ermäßigt für:

(1) Kinder in Begleitung ihrer Eltern vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des
      18.Lebensjahres,

(2) Schüler, Auszubildende, Studenten, Grundwehr- und Zivildienstleistende bis zum
      vollendeten 27.Lebensjahr, wenn die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden,

(3) Schwerbehinderte mit mehr als 50% Behinderung, sofern sie den Behindertenausweis
      vorlegen, sowie Begleitpersonen von körperbehinderten Gästen, wenn die Notwendigkeit
      der Begleitung durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird.

 


§ 7

Erhebungsformen

Bei Zahlung der Kurabgabe wird ein auf den Namen des Gastes lautender Beleg (Kurkarte) ausgestellt. Die Kurabgabe ist eine Bringeschuld.

Die Jahresabgabe wird durch einen schriftlichen Veranlagungsbescheid festgesetzt.

 


§ 8

Rückerstattung

Bei vorzeitigem Abbruch des Erholungsaufenthaltes kann die nach Tagen berechnete, zuviel gezahlte Kurabgabe nach Prüfung durch die Gemeinde Dranske in begründeten Ausnahmefällen (z.B. akute Erkrankung) auf Antrag zurückerstattet werden.


§ 9

Haftung

Jeder Wohnungsgeber (oder dessen Bevollmächtigter) ist verpflichtet, an die von ihm aufgenommenen Personen innerhalb von 24 Stunden (Meldegesetz) eine Kurkarte auszugeben und den fälligen Betrag monatlich an die Gemeinde Dranske abzuführen und seine Belege abzurechnen.

Die Wohnungsgeber haften für die Abgabeschuld. Die Pflichten der Wohnungsgeber gelten entsprechend für Inhaber bzw. Betreiber von Beherbergungsstätten und Campingplätzen.

Die Durchschrift des Meldevordruckes entspricht einem Gästeverzeichnis und ist dem Beauftragten der Gemeinde Dranske bei Kontrolle vorzulegen. Bei Unterlassung von o.g. Pflicht wird die Kurabgabe per Bescheid festgesetzt.

 


§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der
      Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen gegen eine der in den §§ 2, 3, 4 und 9
      bezeichneten Festlegungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verstößt
      (leichtfertige Abgabenverkürzung).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 –   Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
 –   den Vorschriften § 9 dieser Satzung zur Sicherung der Abgabenerhebung, insbesondere
      zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder
      Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung
      und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu
      verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs.1 mit einer Geldbuße bis zu
      10.000,- € und in den Fällen des Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet
      werden.

 


§ 11

Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Dranske vom 16. Oktober .2006 außer Kraft.

 

Dranske, den 01.12.2020